Allgemeine Geschäfts, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlagen, Angebot
- Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
§ 2 Preise
- Unsere Preise für Lieferungen frei Baustelle gelten unter der Voraussetzung voller Ausnutzung der Ladekapazitäten und zügiger Endladung. Bei Nichtauslastung der Ladekapazität und/oder Überschreitung zügiger Entladungszeiten trägt der Käufer die zusätzlichen Frachtkosten.
- Für die Anlieferung durch Lkw ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem Lkw von 40 to Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Nebenkosten (Kanal-, Ladestraßen-, Straßennutzungsgebühren, Ufer-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben) trägt der Käufer.
- Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Transportkosten oder der Herstellungskosten entsprechend zu erhöhen.
§ 3 Zahlungen, Aufrechnungen
- Unsere Forderungen werden mit Zugang der Rechnungen fällig. Skontoabzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
- Stellt sich heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen nicht erfüllen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, können wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware (Leistungs- und Preisgefahr) geht auf den Käufer über, sobald sie an ihren jeweiligen Lagerort zum Transport an den Käufer verladen oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns. Dies gilt auch bei innerörtlichen Transporten.
§ 5 Lieferung, höhere Gewalt
- Wir behalten uns vor, Teillieferungen vorzunehmen. Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
- Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, soweit die Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
§ 6 Abnahme
- Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet.
- Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerungen auf seinen Wunsch sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
- Bei berechtigter Verweigerung der Abnahme ist der Käufer verpflichtet, uns sofort von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen, damit wir über den weiteren Verbleib der Lieferung entscheiden können.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
- Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußem. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.
- Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil seiner im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderung gegen Dritte im Voraus in der Höhe ab, welche dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
- Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur direkten Abrechnung mit den Vertragsparteien bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.
§ 8 Gewährleistung
- Mängel hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und unter genauer Bezeichnung anzuzeigen.
- Bei Fehler in der Sache steht dem Käufer lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung einer fehlerfreien Sache zu. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Käufer nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
- Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht dem Käufer bei ordnungsgemäßer Mängelrüge ein Schadensersatzanspruch im Umfang unserer Zusicherungen zu.
§ 9 Haftung
- Für Schäden haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haften wir bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit, soweit sie sich nicht auf eine wesentliche Vertragspflicht bezieht, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen erkennbaren Umstände vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für sonstige Schäden, Folgeschäden und mittel-bare Schäden ist ausgeschlossen.
§ 10 Gerichtsstand
- Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertrags-verhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sonderver – mögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz oder die für unsere Lieferung ausführende Zweignieder-lassung zuständig ist. Wir sind auch be-rechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen und den Käufer auch dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach allgemeinen Vorschriften begründet ist.
- Auf die vertraglichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen Anwendung.